Der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, sich verständlich auszudrücken. Nebst den deskriptiv erfassbaren gegenwärtigen Störungen mit klinischer Behandlungsrelevanz liege eine leichte geistige Behinderung vor, was mit deutlichen Beeinträchtigungen in der Bewältigung auch von normalen Anforderungen im Leben einhergehe. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben.