Dadurch würden oft Fehler bei der Ausführung entstehen, da der Beschwerdeführer die Anweisungen gar nicht verstanden habe. Auch Veränderungen während eines Ablaufs könne er kaum umsetzen, dadurch steigere sich der Beschwerdeführer dann in eine Situation, in der er kaum mehr etwas wahrnehme. Trotz positiver Arbeitsgrundvoraussetzungen des Beschwerdeführers könnten Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem solchen Verhalten kaum umgehen (IV-act. 67).