c/a. Die von den Gutachtern beigezogene Neuropsychologin stellte beim Beschwerdeführer zwar keine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Tätigkeitsbereich fest, wies aber ausdrücklich auf folgende, für eine adaptierte Arbeit zwingend zu beachtende Qualifikationen hin (IV-act. 116, S. 9): „Aufgrund der sehr auffälligen und teilweise schlecht verständlichen Sprachproduktion sind Tätigkeiten mit hohen kommunikativen Anforderungen und vielen Kundenkontakten auszuschliessen.