Zunächst aber kommt es entscheidend darauf an, ob jene Tätigkeiten, welche die im Fall des Beschwerdeführers konkret nötigen Anforderungen erfüllen, auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt theoretisch vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte zur Ermittlung des Invalideneinkommens nämlich zum Vornherein nicht auf eine Statistik, welche die Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt widerspiegelt, abgestellt werden.