Ein statistischer Durchschnittswert, welcher eine Vielzahl von Tätigkeiten erfasst, kann nur dann als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens genommen werden, wenn nicht bereits das konkrete Anforderungsprofil einen wesentlich Anteil an Tätigkeiten, die vom Durchschnittswert miterfasst werden, praktisch ausschliesst. Zunächst aber kommt es entscheidend darauf an, ob jene Tätigkeiten, welche die im Fall des Beschwerdeführers konkret nötigen Anforderungen erfüllen, auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt theoretisch vorhanden sind.