a. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers für die Festlegung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE herangezogen. Ob dieser Vorgehensweise gefolgt werden kann, hängt davon ab, welche konkreten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer überhaupt adaptiert sind. Ein statistischer Durchschnittswert, welcher eine Vielzahl von Tätigkeiten erfasst, kann nur dann als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens genommen werden, wenn nicht bereits das konkrete Anforderungsprofil einen wesentlich Anteil an Tätigkeiten, die vom Durchschnittswert miterfasst werden, praktisch ausschliesst.