Namentlich, nachdem die Vorinstanz bei der psychiatrischen Gutachterin ergänzend jene Rückfragen geklärt hat, die sich angesichts der vom behandelnden Psychiater Dr. C. ______ nach dem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (IV-act. 125) aufdrängten (vgl. IVact. 128), sind die Anforderungen an die Beweistauglichkeit der externen Expertise insgesamt als erfüllt zu betrachten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in einer in orthopädisch-psychiatrischer Hinsicht angepassten Tätigkeit theoretisch eine vollzeitige Arbeitstätigkeit zuzumuten ist.