c. Das von der Vorinstanz eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 29. August 2018 erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen der Beweiskraft: Sowohl der orthopädische Gutachter Dr. G. ______ als auch die psychiatrische Gutachterin Dr. H. ______ haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, beiden waren die medizinischen Vorakten bekannt und beide Ärzte haben in ihrem Teilgutachten je eine grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung abgegeben. Namentlich, nachdem die Vorinstanz bei der psychiatrischen Gutachterin ergänzend jene Rückfragen geklärt hat, die sich angesichts der vom behandelnden Psychiater Dr. C. ___