Sollte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz allenfalls später erneut interessiert an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zeigen, so ist unter den gegebenen Umständen jedoch davon auszugehen, dass Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) im konkreten Fall des Beschwerdeführers durchaus Sinn machen würden und die Vorinstanz grundsätzlich gehalten wäre, ihm bei gegebenen Voraussetzungen und entsprechendem Interesse erneut Unterstützung bei der Wiedereingliederung anzubieten. 2.2 Grundsätzliche Voraussetzungen eines Rentenanspruchs