Seite 5 dass der Beschwerdeführer zumindest aktuell gar keine beruflichen Massnahmen mehr verlangt. Sollte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz allenfalls später erneut interessiert an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zeigen, so ist unter den gegebenen Umständen jedoch davon auszugehen, dass Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art.