d. Immerhin bleibt aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache ausdrücklich auch die erneute Gewährung von beruflichen Massnahmen verlangt hatte (vgl. IV-act. 123, S. 3), wozu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht konkret Stellung nahm. Allerdings wird im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nun kein konkreter Antrag mehr gestellt, was darauf schliessen lässt,