In der angefochtenen Verfügung wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abweisende Entscheid auf der erneuten Stellungnahme der Gutachter bzw. der RAD- Einschätzung basiere. Da diese Unterlagen dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt worden waren, sind die Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist in verfahrensmässiger Hinsicht entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kein diesbezügliches Fehlverhalten vorzuwerfen.