c. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm daraus, dass diese Unterlagen offenbar mit einem separaten Schreiben (IV-act. 132) an die E.__________ verschickt wurden und nicht der angefochtenen Verfügung (IV-act. 130) beigelegt waren, irgendein konkreter Nachteil entstanden wäre, was im Übrigen auch nicht naheliegend erscheinen würde. In der angefochtenen Verfügung wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abweisende Entscheid auf der erneuten Stellungnahme der Gutachter bzw. der RAD- Einschätzung basiere.