127 und 128). Diese ergänzende Stellungnahme wurde vom RAD erneut im Bericht vom 13. Februar 2019 gewürdigt (IV-act. 129). Alle diese Unterlagen wurden der E.__________ am gleichen Tag wie die angefochtene Verfügung zugestellt (IV-act. 130 und 132), so dass für den Beschwerdeführer jeder Schritt, den die Vorinstanz zwischen seinem Einwand und der leistungsabweisenden Verfügung vorgenommen hatte, im Einzelnen ersichtlich war.