b. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle nach Eingang der Einsprache gegen den Vorbescheid erneut bei der E.__________ nachfragte, bis wann mit dem im Einwand angekündigten Bericht von Dr. C: ______ zu rechnen sei (IV-act. 124). Nachdem dieser Bericht von der E.__________ schliesslich innert Frist nachgereicht wurde, legte die Vorinstanz diesen Dr. F. ______ vom RAD vor, welche hierauf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Gutachter empfahl (IV-act. 126). Dementsprechend schickte die Vorinstanz den neuen Arztbericht den Gutachtern zu und holte deren Stellungnahme dazu ein (IV-act. 127 und 128).