Seite 4 a. Der Beschwerdeführer rügt vorweg, die Vorinstanz habe in der leistungsabweisenden Verfügung gar nicht konkret Stellung genommen zu seinem Einwand. Damit habe sie ihre Begründungspflicht bzw. sein rechtliches Gehör verletzt. Dem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung entgegen, sie habe sich namentlich mit dem Arztbericht von Dr. C:. ______ sehr wohl auseinandergesetzt und den Einwand dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Dieser habe zum neuen Arztbericht Stellung genommen, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich sei.