Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzen- Seite 3 den Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Formelles