D. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 26. März 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 18. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13) und reichte weitere Unterlagen ein (act. 14). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden.