Am 3. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz unter Verweis auf diese gutachterliche Einschätzung einen rentenabweisenden Vorbescheid (IV-act. 120). Auf Einwand des Beschwerdeführers hin holte die Vorinstanz zunächst eine ergänzende Stellungnahme bei den Gutachtern dazu ein, ob eine Eingliederung ausschliesslich im beschützten Rahmen notwendig sei, was von den Gutachtern verneint wurde (IV-act. 128). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2019 an der Leistungsabweisung fest (IV-act. 130).