In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Am ehesten geeignet seien kognitiv einfachere, sich wiederholende Tätigkeiten mit handwerklich-praktischem Schwerpunkt, wobei allerdings auch in orthopädischer Hinsicht diverse Einschränkungen zu beachten bzw. körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Nicht angepasst sei die angestammte Tätigkeit als Plakatanschlager. Am 3. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz unter Verweis auf diese gutachterliche Einschätzung einen rentenabweisenden Vorbescheid (IV-act. 120).