C. Nachdem Dr. D. ______ vom RAD den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für weiter abklärungsbedürftig hielt (IV-act. 105 / 108), holte die Vorinstanz ein orthopädischpsychiatrisches Gutachten ein, welches am 29. August 2018 abgegeben wurde (IV-act. 116). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.