Im Vergleich zu anderen Fällen aus dem Bereich der Unfallversicherung sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer Seite 22 und dem Umfang der erforderlichen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 6‘160.45, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.