8.2/423) und somit davon ausgegangen werden kann, dass ihm die vorinstanzlichen Akten bis Ende Mai 2018 sehr wohl bekannt waren. Im Übrigen handelt es sich bei den vorinstanzlichen Akten Nr. 312 ff. (datierend ab Mai 2017) ohnehin in weiten Teilen um eigene Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Versicherung B. ______, so dass sich auch aus diesem Grund kein Anlass ergibt, dem Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung als in vergleichbaren Fällen üblich zuzusprechen, selbst wenn er, wie er behauptet, erst nachträglich Kenntnis von diesen ins vorinstanzliche Aktendossier integrierten Akten erhalten haben sollte.