Insoweit in der Replik vorgetragen wurde, dem Beschwerdeführer seien die „Akten ab Nr. 312“ mit der Beschwerdeantwort erstmals zur Einsicht zugestellt worden, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus act. 8.2/424 zu schliessen ist, dass die Versicherung B. ______ dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 die UVG-Akten ab 1. Juni 2018 in Kopie zustellte, nachdem der Rechtsvertreter dies explizit so verlangt hatte (vgl. act. 8.2/423) und somit davon ausgegangen werden kann, dass ihm die vorinstanzlichen Akten bis Ende Mai 2018 sehr wohl bekannt waren.