Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch seinen Rechtsanwalt vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Insoweit in der Replik vorgetragen wurde, dem Beschwerdeführer seien die „Akten ab Nr. 312“ mit der Beschwerdeantwort erstmals zur Einsicht zugestellt worden, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus act.