ATSG dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers ebenfalls zu eröffnen sein wird, damit auch diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, gegebenenfalls ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs hat sich eine Beiladung der Krankenkasse zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren erübrigt. Seite 21 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.