c. Gestützt auf die so ergänzten Untersuchungen und Schlussfolgerungen der medizinischen Fachexperten wird die Vorinstanz schliesslich in einem neuen Einspracheentscheid erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. Die Vorinstanz wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihr Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers ebenfalls zu eröffnen sein wird, damit auch diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, gegebenenfalls ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen.