_, ergänzende Physiotherapieberichte sowie insbesondere auch sämtliche unter E. 2.4c angeführten Radiologieberichte samt Bildmaterial). Anschliessend wird die Vorinstanz ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten, das nicht nur die Bereiche Neurologie und Psychiatrie, sondern auch die somatischen Beschwerden (vgl. E. 2.5 vorstehend) berücksichtigt, einzuholen haben.