Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt. Da die Sachverhaltsabklärungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich unvollständig geblieben sind, wird die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zunächst den medizinischen Sachverhalt abschliessend klärt, bevor sie gestützt auf die so vervollständigten Unterlagen zur abschliessenden Beurteilung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten einholt (wie dies gemäss act. 8.2/227 auch ursprünglich von der Versicherung B. ______ beabsichtigt wurde).