Zusammengefasst erweist sich im konkreten Fall der medizinische Sachverhalt als noch nicht ausreichend abgeklärt. Nach einer Komplettierung der medizinischen Unterlagen durch weitere nötige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt wird ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer auch nach dem 23. Oktober 2012 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Versicherung B. ______ gemäss Verfügung vom 11. Juni 2015, act. 8.2/146, wobei die Versicherung B. ______ ausdrücklich auf eine Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtet hat) geklagten Beschwerden einzuholen sein.