d. Bereits im Schreiben vom 14. Mai 2014 (act. 8.2/54) berichtete der Beschwerdeführer der Versicherung B. ______ nicht nur von Augen- und Sehproblemen, sondern wies schon damals darauf hin, dass auch das rechte Kiefergelenk betroffen gewesen sei. Dr. S. ______ und Dr. T. ______ hätten ihm aber aktuell dazu geraten, den status quo besser so zu belassen, als mit einer korrigierenden Operation möglicherweise noch zu verschlimmern. Diese Sachverhaltsdarstellung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Der von Dr. S. __