c. Dr. X. ______, der den Beschwerdeführer am 24. November 2017 bezüglich Gehörproblemen untersuchte, hielt in seinem Bericht (act. 8.2/390) ohne Angabe einer konkreten Wahrscheinlichkeitseinschätzung fest, es sei möglich, dass beim Unfallereignis eine contusio labyrinthi einen Schwindel ausgelöst habe und allenfalls würden auch die aktuellen Schwindelereignisse damit in Zusammenhang stehen. Da jedoch das Reintonaudiogramm und das Sprachaudiogramm eine deutliche Diskrepanz gezeigt hätten, sollten diese Befunde nochmals überprüft werden. In dem im Rahmen der Replik zusätzlich eingereichten Bericht von Dr. X. ____