___ in der Duplik vorbringt, kann somit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug des Berichts der zentralen Notaufnahme macht in diesem Zusammenhang wohl Sinn, zumal sich der in den vorinstanzlichen Unterlagen vorhandene Bericht der Neurochirurgie (act. 8.2/4) zu somatischen Beschwerden gerade nicht äussert und der Bericht der zentralen Notaufnahme diesbezüglich weiter gefasst sein dürfte. Es ist daher angezeigt, die medizinischen Akten mit diesem Bericht sowie, soweit sich dies aufgrund des Zeitablaufs noch als möglich erweist, mit einem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten zu komplettieren.