Bereits im Polizeibericht (act. 2/6) wurde auf Prellungen an Brust, Schulter und Knie hingewiesen. Dass dabei die Rede von der linken Körperhälfte war, ist ein offensichtliches Versehen des protokollierenden Polizisten und ändert nichts an der grundsätzlichen Beweiswertigkeit des Polizeirapports, nachdem die Photoaufnahmen (act. 2/3) belegen, dass bei richtiger Betrachtung offensichtlich die rechte Körperhälfte vom Sturz betroffen war. Gemäss Bericht vom 9. April 2019 (act. 15/14) wurde der Beschwerdeführer nach dem Velounfall regelmässig in der Osteopathiepraxis