b. Bezüglich Schulterbeschwerden enthält der Radiologiebericht (act. 8.2/381) keine konkreten Aussagen zu einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen festgestellten Befunden und Unfallereignis vom 28. Mai 2012. Eine konkrete medizinische Stellungnahme zu dieser Frage erscheint aber unerlässlich, da unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass vom Beschwerdeführer geklagte Schulterbeschwerden allenfalls in einem Zusammenhang zum Unfallereignis stehen könnten: Bereits im Polizeibericht (act. 2/6) wurde auf Prellungen an Brust, Schulter und Knie hingewiesen.