Angesichts der dargelegten strengen Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen sind unter diesen Umständen zwingend ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2019 vom 26. Februar 2020, E. 2.2, m.w.H.). Für die abschliessende medizinische Beurteilung ist es im konkreten Fall nötig, ein unabhängiges Gutachten einzuholen, was im Übrigen die Vorinstanz gemäss E-Mail vom 28. September 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedenfalls damals ebenfalls für das angezeigte Vorgehen hielt (act. 8.2/227).