Seite 17 Aus dem gleichen Grund erfüllt aber auch die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. W. ______ die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht, da er genauso wenig über sämtliche, für eine abschliessende Beurteilung nötigen Unterlagen verfügte. Der auf S. 19 der Vernehmlassung (act. 7) angebrachte Vermerk der Vorinstanz, Dr. W. ______ habe sich der Beurteilung, wonach keine unfallkausalen Befunde erhoben wurden, „nach Sichtung aller Bilder“ angeschlossen, trifft also wohl tatsächlich gar nicht zu.