____-Gutachter zu teilen: Aus Sicht des Gerichts ist es nämlich naheliegend, dass auch die O. ______-Gutachter wohl insbesondere diesen Bericht samt Bildmaterial zusätzlich bei Dr. R. ______ anfordern wollten; auf S. 21 des Gutachtens U. ______ ist zwar immerhin ein kurzer Ausschnitt aus dem Bericht von Dr. £. ______ zitiert worden [act. 8.2/178], dies ersetzt aber nicht den Originalbericht. Da Dr. Q. ______ in act. 8.2/392 ausdrücklich auf die ihm „aktuell nicht vorliegende Bildgebung“ im Zusammenhang mit dem Gutachten U. ______ hinwies, verfügte er offenbar gerade nicht über die in act. 8.2/124 abgebildete CD mit den MRT-Bildern.