ob auch eine physische Kopie der CD für die vorinstanzlichen Akten gemacht wurde und ob diese lesbar war, bleibt unklar, ebenso, ob nebst dem Bildmaterial auch der dazugehörige Bericht auf der CD abgespeichert ist. Aus den Beilagen zur Beschwerde ist der Bericht schliesslich ersichtlich (act. 2/4). Für eine umfassende medizinische Beurteilung scheint es aber auch hier unabdingbar, dass sowohl der Bericht als auch die dazugehörigen bildgebenden Unterlagen vorliegen, bevor ein medizinischer Sachverständiger sich abschliessend dazu äussert. Diese Auffassung scheinen auch die O. ______-Gutachter zu teilen: