8.2/274 oben), welche Bilder der kernspintomographischen Untersuchung vom 6. Mai 2015 im U. ______ Klinikum XY zu enthalten scheint. Handschriftlich ist auf dem Begleitbrief des Rechtsvertreters von einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der Versicherung B. ______ vermerkt worden, diese CD gehe nicht (act. 8.2/208). Bereits auf act. 8.2/124 ist zudem die wohl das in Frage stehende Bildmaterial enthaltende CD abgebildet; ob auch eine physische Kopie der CD für die vorinstanzlichen Akten gemacht wurde und ob diese lesbar war, bleibt unklar, ebenso, ob nebst dem Bildmaterial auch der dazugehörige Bericht auf der CD abgespeichert ist.