8.2/434: „Dieser Bericht wurde bis dato nicht eingereicht“). Dr. W. ______ zitierte in seiner Stellungnahme zwar das Gutachten U. ______, die radiologischen Unterlagen selber standen ihm aber offensichtlich nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz auf deren Nachfrage hin (act. 8.2/207) allerdings bereits am 25. Januar 2016 eine CD-ROM in diesem Zusammenhang zukommen lassen (vgl. act. 8.2/208 sowie act. 8.2/274 oben), welche Bilder der kernspintomographischen Untersuchung vom 6. Mai 2015 im U. ______ Klinikum XY zu enthalten scheint.