Seite 16 gesichtet. Auch hier wäre vor einer abschliessenden medizinischen Beurteilung grundsätzlich zu erwarten, dass nicht nur Berichte, sondern auch das Bildmaterial persönlich gesichtet wird. • Radiologiebericht / Bildmaterial vom 6. Mai 2015: Ein Bericht zu der im Gutachten U. ______ erwähnten (act. 8.2/195 oben) kernspintomographischen gutachterlichen Untersuchung ist in den vorinstanzlichen Akten, zumindest soweit ersichtlich, gar nicht enthalten (siehe auch angefochtener Einspracheentscheid, act. 8.2/434: „Dieser Bericht wurde bis dato nicht eingereicht“).