b. Ob diese Argumentation zutrifft oder nicht, ist keine juristische, sondern primär eine medizinische Frage. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es daher - gerade auch im vorliegenden Fall - verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.