a. Die Vorinstanz macht geltend, die interessierende Frage nach dem Kausalzusammenhang könne gestützt auf die in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen MRT-Bilder bereits abschliessend beurteilt werden, es sei keine neue Untersuchung des Beschwerdeführers nötig. Im konkreten Fall stelle sich letztlich einzig die Frage, ob die Glioseherdchen von den Kantonsspital D. ______-Ärzten, den involvierten Radiologen und den Dres. L. ______ und W. _______ zu Recht konstant als Nebenbefunde ohne krankheitswert beurteilt worden seien oder ob diesen der Charakter einer diffusen axonalen Störung zukomme, wie im Gutachten U. ______ behauptet werde.