Während die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte Dr. L. ______ (act. 8.2/117) und Dr. W. ______ (act. 8.2/427) davon ausgeht, weitere medizinische Abklärungen würden sich inzwischen erübrigen, da deren Beurteilungen basierend auf den vollständigen Akten abgegeben worden, einleuchtend, widerspruchsfrei und damit voll beweiswertig seien, stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Einholung eines neutralen Gutachtens zum medizinischen Sachverhalt.