8.2/174 unten) mangels schlüssiger Herleitung dieser Einschätzung nicht nachvollzogen werden (wobei zusätzlich zu klären wäre, ob mit „Beeinträchtigung“ eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des schweizerischen Sozialversicherungsrechts gemeint ist; einen Invaliditätsgrad, wie er im Schweizerischen Recht definiert wird, könnte jedenfalls zum Vornherein nicht der Arzt festlegen, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt; der Neurologe des Kantonsspital D. ______ geht im Bericht 2. März 2017 [act. 8.2/303] ausdrücklich davon