fehlt es insgesamt an nachvollziehbaren Begründungen für die darin gezogenen Schlussfolgerungen. Sowohl die Aussage auf S. 26 des Gutachtens (act. 8.2/173), wonach das „Heilverfahren [...] seit 20.08.2013 abgeschlossen“ sei, als auch die sehr offen formulierte abschliessende Schlussfolgerung im neurologischen Zusatzgutachten, wonach insgesamt „mittlere unfallbedingte neuropsychologische Funktionseinschränkungen festzustellen“ seien (act. 8.2/162), bleiben schwierig einzuordnen. Letztlich kann der gutachterliche Schluss von Dr. R. ______, „der Grad der Beeinträchtigungen beträgt 25%“ (act. 8.2/174 unten)