Diese Beurteilung scheint allerdings im bereits erwähnten (den Gutachtern allerdings nicht bekannten) Bericht der Radiologie I. ______ vom 29. Oktober 2012 (act. 8.2/284) gerade nicht bestätigt zu werden, nachdem dort rund fünf Monate nach dem Unfallereignis beim Schädel-MR nebst Nebenbefunden ohne Krankheitswert als Befund einzig angegeben wurde: „Kernspintomographisch kein AP für posttraumatische intrakranielle Blutungsresiduen oder posttraumatische kortikale Kontusionszonen“ und somit offenbar kein Anlass bestand, von einer diffusen axonalen Hirnschädigung auszugehen. Im weiteren Verlaufsbericht der Radiologie I. ______ vom 24. Juni 2014 (act. 8.2/57;