bei dem Unfall eine substanzielle Hirnschädigung im Sinne einer diffusen axonalen Schädigung, die durch die kernspintomographische Untersuchung objektiviert werden kann. Das nicht pathologische cranielle Computertomogramm vom Unfalltag spricht dem nicht entgegen, da es zu keiner grösseren Hirnblutung oder Hirnquetschung gekommen ist. Diffuse axonale Hirnschädigungen können erst durch kernspintomographische Untersuchungen im posttraumatischen Verlauf nachgewiesen werden.“ Diese Beurteilung scheint allerdings im bereits erwähnten (den Gutachtern allerdings nicht bekannten) Bericht der Radiologie I. ___