Im Gutachten wird in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem Verkehrsunfall ausgegangen, bei welchem der Beschwerdeführer „von einem Pkw erfasst und schwer verletzt“ (act. 8.2/195) worden sei; an anderer Stelle heisst es, er sei „frontal mit einem Pkw, der etwa 50 km/h fuhr“ zusammengeprallt (act. 8.2/194; ferner auch act. 8.2/189 oben). Diese Schilderung des Unfallhergangs ist nicht nur ungenau, sondern zumindest in Teilen klar